Dazu die Bundesnetzagentur: - Tarif-Spielchen bei meOme
tarifner Email-Anfrage zu der Praxis der kurzfristigen Tarifänderung
der Anbieter und evtl. Eingriffsmöglichkeiten der Agentur, wie z.B.
Mindestvorankündigungszeiträume vorzuschreiben, bekam ich u.a.
folgende Antwort:
“(…) Die Tarife und Preise von Anbietern von TK-Dienstleistungen,
die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, unterliegen
nicht der Genehmigung durch die Behörde. Diese unterfallen allein dem
Preis- und Produktgestaltungsrecht der Anbieter.
Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt danach grundsätzlich
dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das
betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und
Service, einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter
veröffentlicht sein Leistungsangebot in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten
seines Unternehmens.
Als neutraler Wettbewerbsgestalter kann die Behörde keinen Einfluss
auf die Preis-und Produktgestaltung der Anbieter nehmen.
Der Verbraucher sollte sich vor Inanspruchnahme der Dienstleistungen
stets aktuell informieren und hat dann im Wettbewerb die Möglichkeit
das für ihn günstigste Angebot auswählen. Dabei muss er
Preis-/Leistungsverhältnis, Diensteangebote und Service der Anbieter
für sich selbst bewerten.”
Tja, so kann jeder machen, was er will.